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SR067: Umweltverträglichkeitsprüfung und Landwirtschaft

Die Umweltverträglichkeitsprüfung, in vielen westlichen Industrieländern und in der EG bereits rechtlich verankert, wird demnächst auch in Österreich eine gesetzliche Grundlage erhalten (Regierungsvorlage zum UVP-Gesetz von 11.11.1991), Ziel der Arbeit war es, den Bezug dieses jungen Instrumentes zur Landwirtschaft zu untersuchen, der in bisherigen Arbeiten zur rechtlichen, methodischen und anwendungsorientierten Problematik nicht hergestellt wurde.

Ursprünglich war vorgesehen, daß Flurbereinigungen, Meliorationen, Massentierhaltungen und Förderungen mit Mitteln des Bundes UVP-pflichtig sein sollten. Alle diese landwirtschaftlichen Vorhaben sind jedoch in der letztgültigen Regierungsvorlage nicht mehr enthalten, sodaß die Landwirtschaft nur indirekt von diesem Gesetz betroffen sein wird.

Für verschiedenste vorhaben (Verkehrsanlagen, Rohstoffgewinnung, Industrieanlagen etc.) wird die Landwirtschaft, neben anderen Kriterien, ein Prüfkriterium sein. Damit können landwirtschaftliche Belange konkret in einem Verfahren behandelt werden, und es kann auf die Verwirklichung oben angesprochener Vorhaben Einfluß genommen werden.

Zur Erfassung und Bewertung von Auswirkungen stehen verschiedene Methoden zur Verfügung (siehe Kapitel 6), die nicht von vornherein beschränkt werden können, da die Thematik und die Datensituation in einer UVP stark variieren können.

Einen Beitrag zur leichteren Strukturierung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sektor Landwirtschaft und zu einer umfassenden Betrachtungsweise sollen die Übersichten mit möglichen Auswirkungen der bzw. mit möglichen Einwirkungen auf die Landwirtschaft liefern.

Um die sich aus dem UVP-Gesetz eröffnenden Chancen zu nützen, müssen folgende Punkte von der staatlichen Verwaltung im Bereich der Landwirtschaft beachtet werden:

  • generelle Ziele sind regional oder örtlich zu spezifizieren und möglichst zu quantifizieren, um als Bewertungsgrundlage dienen zu können (z.B. in der Raumordnung, der Landschaftsplanung oder in einer Landwirtschaftlichen Raumplanung);
  • ein Rahmen von Untersuchungsgegenständen innerhalb einer UVP ist festzulegen (vgl. Kapitel 4 und 5);
  • methodische Mindesterfordernisse sind vorzugeben (vgl. Kapitel 6);
  • zeitgemäß aufbereitete Bewertungsgrundlagen sind zur Verfügung zu stellen.

ProjektleiterIn

WAGNER, Klaus

DI Klaus WAGNER

Berggebietsforschung und Regionalentwicklung
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